Grundstückskosten und Kampfhundesteuer

Steuerrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Hauses erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) nicht als außergewöhnliche Belastung an.

So urteilte der BFH (Az. VI R 42/13). Danach weisen die Anschaffungskosten für ein Grundstück zunächst keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen auf. Vielmehr seien sie in erster Linie Folge der Wohnflächenbedürfnisse des Steuerpflichtigen. Es gehe also um übliche Aufwendungen der Lebensführung. Das gelte auch für die Mehrkosten eines größeren Grundstücks. Anders als bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts trügen diese nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung Rechnung. Sie entstünden somit nicht zwangsläufig, was Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung sei. W&W/nd

Kampfhundesteuer

Kommunen dürfen für Kampfhunde höhere Steuern erheben als für andere Hunde. Aber 2000 Euro sind zu viel.

So das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15. Oktober 2014 (Az. BVerwG 9 C 8.13). Es sei zwar rechtmäßig, wenn die Steuer für bestimmte Rassen höher ausfalle als für andere Hunde. Aber die Kampfhundesteuer dürfe keine »erdrosselnde Wirkung« entfalten. Die Schmerzgrenze sei überschritten, wenn die Steuer die jährlichen durchschnittlichen Hundehaltungskosten übersteigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem bayerischen Bad Kohlgrub. Die Gemeinde hatte für dessen Rottweilerhündin 2000 Euro pro Jahr verlangt - zu viel, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Der Rottweiler Mona wurde nach einem Wesenstest als ungefährlich eingestuft. Doch die Gemeinde sah in Mona einen Kampfhund der Kategorie 2 und forderte 2000 Euro pro Jahr an Hundesteuer. Ein normaler Hund kostet in Bad Kohlgrub 75 Euro. Der 9. Senats urteilte, dass die Gemeinde ihre steuerrechtliche Kompetenz überschritten habe, weil 2000 Euro zu viel seien. dpa/nd

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