Zu Kündigungen bei Datschen

Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)

  • Lesedauer: 3 Min.
Nach wie vor erreichen uns Fragen zum Schuldrechtsanpassungsgesetz, insbesondere zu den Kündigungsschutzterminen, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Bundesrates.

Bisher ist außerordentlich zu beachten, dass der letzte Kündigungsschutztermin am 3. Oktober 2015 endet, mit Ausnahme der Regelungen für Nutzer, die am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten (§ 23 Abs. 5 SchuldRAnpG). Bei der Bearbeitung derartiger Nutzungsverträge muss festgestellt werden, sie waren und sind sehr vielseitig und sind deshalb sehr differenziert hinsichtlich der Anwendbarkeit des SchuldRAnpG zu bewerten.

Fragen zum Termin 3. Oktober 2015

Zunächst gilt der klare und deutliche Grundsatz, dass auch nach dem 3. Oktober 2015 der Vertrag nicht automatisch endet, sondern gegebenenfalls lediglich nur die Kündigungsschutzfristen. Die von manchen Nutzern vertretene Auffassung, dass das Nutzungsverhältnis dann am 3. Oktober 2015 ohne eine Kündigung oder Vereinbarung zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses endet, ist schlicht und einfach falsch.

Soll ein derartiges Nutzungsverhältnis beendet werden, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: entweder die Kündigung durch den Eigentümer, die Kündigung durch den Nutzer oder aber den Abschlusses einer Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Gegebenenfalls könnte es noch eine dreiseitige Vereinbarung zur Überleitung des Nutzungsvertrages einschließlich der Aufbauten auf den Nachpächter geben. Vorausgesetzt ist dann jedoch, dass der Bodeneigentümer, also der Verpächter, diese Vereinbarung mit unterzeichnet.

Spruch des Bundesrates

Nunmehr gibt es Unruhe, da der Bundesrat aufgrund einer Initiative des Landes Brandenburg eine Gesetzesinitiative beschlossen hat, den Kündigungsschutz bis zum 3. Oktober 2018 zu verlängern. Zudem soll es auch noch Regelungen für anfallende Abrisskosten geben. Voraussetzung, ob eine derartige Bundesratsinitiative beschlossen wird, ist, dass der Bundestag ein dazu vorgelegtes Gesetz beschließt. Bisher gibt es nach unserer Kenntnis dazu noch keine konkrete Kompensierung.

Wenn Grundstücksnutzer, die in der ehemaligen DDR den Nutzungsvertrag abgeschlossen haben oder rechtskräftig später eingetreten sind, beabsichtigen, das Nutzungsverhältnis zu beenden, sollte zunächst auf jeden Fall erst geprüft werden, inwieweit die Gesetzesänderung bezüglich der Kündigungsschutzfrist in Kraft getreten ist. Denn da soll es, wie dargelegt, möglicherweise auch neue Regelungen zu den anfallenden Abrisskosten geben.

Sachkunde einholen

Bezüglich einer Entschädigung für die Aufbauten, Anpflanzungen und anderes mehr bedarf es, bevor aufwendige Gutachten in Auftrag gegeben werden, ebenfalls einer vorherigen Abstimmung, denn im schlimmsten Fall sind die Kosten für die Gutachten und andere Beteiligte höher, als dann an Entschädigung bezahlt wird.

Probleme kann es auch bei den Kündigungsfristen für das Nutzungsverhältnis geben, so dass, bevor zwingende dringende Maßnahmen durch den Nutzer eingeleitet werden, es ratsam ist, sich diesbezüglich sachkundig zu machen.

Rechtsanwälte Marion Baatz und Jürgen Naumann, Berlin-Köpenick

Siehe nd-ratgeber Nr. 1171 vom 1. Oktober, Nr. 1172 vom 8. Oktober und Nr. 1174 vom 22. Oktober 2014. Homepage und E-Mail der Autoren: www.ranaumann.de; ra-m.baatz@arcor.de; ranaumann@arcor.de

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