nd-aktuell.de / 03.12.2014 / Politik / Seite 5

Hartz-IV-Sanktion darf keine Angehörigen treffen

Kassel. Sanktionen gegen Hartz-IV-Betroffene dürfen nicht so rigoros ausfallen, dass die im selben Haushalt lebenden Angehörigen die Miete nicht mehr bezahlen können. Das hat das Bundessozialgericht am Dienstag entschieden. Allerdings ist Angehörigen dem Urteil zufolge zuzumuten, dass sie bestehende Einkünfte des arbeitslosen Mitbewohners wie etwa das Kindergeld für die Mietzahlung verwenden. Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter einem damals 18-Jährigen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2008 wegen »mangelnder Arbeitsbereitschaft« die Unterstützung gestrichen. Zuvor hatte die Behörde Unterkunftskosten auf drei Personen des Haushalts aufgeteilt und übernommen. Mit der Sanktion gegen den Sohn erhielten seine Mutter und seine Schwester nur noch insgesamt zwei Drittel der Unterkunftskosten bezahlt. Die Mietzahlung war dadurch gefährdet. Mutter und Tochter beantragten daraufhin erfolglos, dass das Jobcenter trotz der Kürzung bei Hartz IV zumindest die Kosten für Miete und Heizung übernimmt. epd/nd