nd-aktuell.de / 04.12.2014 / Politik / Seite 5

Gericht entscheidet zugunsten der NPD

Urteil: Protestaufruf von Thüringer Ministerin gegen Parteitag nicht mit geltendem Recht vereinbar

Kai Budler
Ministerin Heike Taubert hat gegen ihre parteipolitische Neutralität verstoßen - mit einem Protestaufruf gegen einen NPD-Parteitag. Das hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden.

Vor dem Parteitag der NPD im März dieses Jahres hatte Thüringens Sozialministerin Heike Taubert (SPD) auf der Homepage ihres Ministeriums die Thüringer aufgerufen: »Zeigen Sie Rassismus und Intoleranz die rote Karte!« Wenn Demokratie gefährdet, Toleranz missachtet und Weltoffenheit aufs Spiel gesetzt wird, »dann müssen wir dagegen gemeinsam etwas tun«, erklärte sie. Mit diesen Äußerungen habe sich Taubert zu Lasten der NPD in den Wahlkampf eingemischt und ihre Neutralitätspflicht verletzt, hieß es in der Organklage der Nazipartei, die vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) in Weimar verhandelt wurde. Mit der Klage wollte die NPD feststellen lassen, dass Taubert die in der Verfassung verbrieften Grundrechte der NPD verletzt habe. Mit Erfolg. Die Entscheidung des VGH erging mit sieben zu zwei Stimmen; zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.

In ihrem am Mittwoch verkündeten Urteil berufen sich die Richter auf die Chancengleichheit der NPD »als nicht verbotene Partei«, die der öffentlichen Gewalt eine unterschiedliche Behandlung der Parteien untersage. Weil sie als Ministerin und nicht als Privatperson gehandelt habe, könne sie sich auch nicht auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit berufen. Der Aufruf sei zudem keine rechtlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit, sondern ergreife Partei zu Lasten der NPD, was wiederum zu einer Schmälerung ihrer Wahlchancen führen könne.

Auch Tauberts Verweis auf das Prinzip der wehrhaften Demokratie wiesen die Richter zurück. Die Ministerin hatte vor Gericht erklärt, bei einer verfassungsfeindlichen Ideologie und ihrer Inhalte dürfe sie sehr wohl Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und Bürger zum Protest aufrufen. Dies rechtfertige jedoch nicht, »dass der Staat unmittelbar parteiergreifend tätig wird und seine neutrale Rolle aufgibt«, heißt es in dem Urteil weiter.