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Treuepunkte, Bonusprogramme oder Prämien - alles gestattet

BGH-Urteil zur Kundenbindung

  • Lesedauer: 2 Min.
Treuepunkte beim Einkauf, Prämien fürs Fliegen, Bonusprogramme - das alles ist bei Kunden und Unternehmen gleichermaßen beliebt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs gibt den Firmen viel Spielraum bei der Gestaltung.

Unternehmer können selbstbestimmt regeln, wie sie ihre Kunden für deren Treue belohnen wollen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 29. Oktober 2014 in einem Grundsatzurteil (Az. X ZR 79/13) entschieden.

So können Firmen den Teilnehmern ihres Programmes etwa vorschreiben, dass Prämien nicht an Dritte verkauft werden dürfen und dass Bonuspunkte nach einer bestimmten Zeit verfallen.

Olympia-Rabatt erlaubt

Auch ohne offizielle Sponsoren der Olympischen Spiele zu sein, dürfen Unternehmen mit den Slogans »Olympische Preise« und »Olympia-Rabatt« werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. November 2014 (Az. 131/13) entschieden.

Die Wörter »olympisch« oder »Olympia« gehören demnach zum allgemeinen Sprachgebrauch. Dass Werbesprüche den Verbraucher an die Spiele erinnern, reicht der bekannt gewordenen Entscheidung zufolge für ein Verbot nicht aus.

Die Richter gaben einem Hersteller von Kontaktlinsen Recht, der 2008 - und damit im Zusammenhang mit den Spielen in Peking - im Internet mit den beiden Slogans für seine Produkte geworben hatte.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) war dagegen vorgegangen und hatte beim Oberlandesgericht Schleswig Recht bekommen. Der BGH beurteilte den Fall anders.

Die BGH-Richter konnten keine Verwechselungsgefahr erkennen: Der Verbraucher könne zwischen Sponsoren-Werbung und der anderer Unternehmen unterscheiden, hieß es. Auch nutzten die Slogans nicht die allgemeine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewegung auf unlautere Weise aus. dpa/nd

Konkret gaben die Richter der Lufthansa AG im Streit mit einem Kunden Recht. Dieser hatte am Bonusprogramm »Miles & More« teilgenommen, das die Airline seit über 20 Jahren anbietet. Die Teilnehmer können Prämienmeilen für die Nutzung bestimmter Hotels oder bei Einkäufen sammeln, Vielflieger Statusmeilen anhäufen.

Der Teilnehmer hatte den höchsten Vielfliegerstatus erreicht. 2011 kündigte das Unternehmen ihm jedoch fristlos und entzog dem bis dato treuen Kunden seinen Status. Der Grund: Der Teilnehmer hatte Bonusmeilen für Verbindungen zwischen Frankfurt, Los Angeles und New York im Wert von 3000 Euro verwendet - die Flüge dann aber an jemand anderen verkauft.

Das Unternehmen berief sich auf die Teilnahmebedingungen des Bonusprogramms. Danach war der Verkauf von Prämien an Dritte verboten - nur an Verwandte, Freunde und Bekannte dürften sie verschenkt werden. Der Kunde klagte und wandte sich auch gleich dagegen, dass die Bonusmeilen nach drei Jahren verfallen. Die Vorinstanz gab ihm überwiegend Recht. So sah das Oberlandesgericht Köln in den Regelungen zur Übertragbarkeit der Bonusmeilen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Der BGH entschied komplett anders und gab Unternehmern bei der Gestaltung ihrer Bonusprogramme freie Hand: Die Lufthansa könne selbst bestimmen, wie und auf welche Weise sie ihre Kunden für deren Treue belohnen wolle. Die Teilnahmebedingungen solcher Programme unterlägen nicht der strengen Kontrolle, die das Bürgerliche Gesetzbuch normalerweise für derartige Vertragsbedingungen vorsieht. Die Richter billigten daher das Vorgehen der Airline.

Das Urteil stärkt die Unternehmer in einer Zeit, in der »Kundenbindung« immer wichtiger und mit viel Einfallsreichtum betrieben wird. Selbst Discounter Aldi Süd wollte sich der Idee nicht länger entziehen und bietet seit neuestem Sammelbilder für Kinder an.

Die Freude an der »Kundenbindung« hat auch Kleinbetriebe erreicht: Bäckereien lassen ihren Kunden nach dem nachweislichen Kauf von mehreren Broten eines für umsonst, Friseure bieten nach mehreren Terminen einmal kostenlos Föhnen an. Die Beispiele sind schier endlos ... dpa/nd

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