Eingangstüren sind Eigentum der Gemeinschaft

Wohneigentum

  • Lesedauer: 1 Min.
Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum. Eine nötige Klärung führte der Bundesgerichtshof herbei.

Anlässlich eines Streits von Wohnungseigentümern um die Gestaltung der Eingangstüren zu den Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 212/12) entschieden: Wohnungseingangstüren gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum - selbst dann, wenn die Teilungserklärung der Wohnanlage die Türen dem Sondereigentum zuordnet. Eingangstüren grenzen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ab und hängen so mit beiden zusammen: Räumlich und funktional steht jedoch die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. jur-press/nd

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