Hohe Warmwasserkosten bei Leerstand

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Karlsruhe. Mieter müssen bei einem hohen Wohnungsleerstand in ihrem Haus höhere Kosten für die Warmwasser- und Heizungsanlage akzeptieren. Es ist zulässig, dass der Vermieter in solchen Fällen die Warmwasserkosten nicht nur nach der Wohnfläche, sondern auch nach dem Verbrauch im Haus berechnet, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 9/14) Damit bekam eine Wohnungsbaugenossenschaft recht, die in Frankfurt an der Oder ein Hochhaus vermietet. Da das Gebäude im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen belegt. Die Warmwasser- und Heizungsanlage war für die wenigen Mieter völlig überdimensioniert. Wegen des hohen Leerstandes hätten die beklagten Mieter für ihre knapp 50 Quadratmeter große Wohnung 1195 Euro zahlen müssen. Aus »Kulanz« senkte der Vermieter den Betrag auf 597,53 Euro ab. Nach Ansicht der Mieter durfte der Vermieter die Warmwasserkosten nur nach der Wohnfläche und nicht außerdem nach dem Verbrauch umlegen. epd/nd

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