nd-aktuell.de / 17.12.2014 / Ratgeber / Seite 27

Gefährdungshaftung bei privaten Tierhaltern

Leserfrage

Ich habe gehört, private Tierhalter unterliegen der »Gefährdungshaftung«. Was bedeutet das für mich als Hundebesitzer?
Nadine D., Recklinghausen

Wer privat Tiere hält, unterliegt der sogenannten Gefährdungshaftung, laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Das bedeutet: Fügt Ihr Hund einem Dritten einen Schaden zu, müssen Sie dafür aufkommen. Auch dann, wenn Sie keine Schuld an dem Unglück trifft.

Der Hintergrund: Weil das Verhalten von Tieren unberechenbar ist, sieht der Gesetzgeber die Haltung als grundsätzliche Gefährdung für ihre Umgebung an. Für die Haltung mancher Tiere benötigen Sie deshalb eine spezielle Haftpflichtversicherung. Für Sie als Hundehalterin ist das eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung.

Übrigens: Auch Pferden wird ein erhöhtes Gefahrenpotenzial zugeschrieben. Nicht selten scheuen sie und verletzen dabei umstehende Personen oder verursachen Sachschäden. Für private Pferdehalter empfiehlt sich daher eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Anders verhält es sich für Halter von kleinen, zahmen Haustieren wie Katzen, Meerschweinchen oder Vögeln. Die Haltung dieser Tiere ist im Rahmen einer Privathaftpflicht mitversichert.

Rolf Mertens, ERGO-Versicherungsexperte