nd-aktuell.de / 17.12.2014 / Ratgeber / Seite 23

Forderung auf ein besseres Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer begründet werden

Bundesarbeitsgericht zum Arbeitszeugnis

Das Wörtchen »stets« kann im Arbeitszeugnis Zünglein an der Waage sein, ob die Gesamtnote gut oder befriedigend ist. Trotz häufiger »Kuschelzeugnisse« bleibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bei seiner Linie: Ein »Befriedigend« zeigt eine durchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers an.

Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Hoffnung vieler Beschäftigter enttäuscht, einfacher an eine bessere Gesamtbeurteilung im Arbeitszeugnis zu gelangen. Die Formulierung »zur vollen Zufriedenheit«, die der Note 3 entspricht, beschreibe weiterhin eine durchschnittliche Leistung. Das entschied der 9. Senat des BAG am 18. November 2014 (Az. 9 AZR 584/13).

Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür darlegen. Das gelte auch, wenn in einer Branche gute und sehr gute Beurteilungen üblich seien.

Geklagt hatte eine 25-Jährige gegen ihren früheren Arbeitgeber. Sie hatte ein Jahr am Empfang einer Berliner Zahnarztpraxis gearbeitet und gekündigt, weil sie nach Angaben ihres Anwalts Klaus Plambeck unzufrieden mit ihrem Arbeitgeber war.

Der bescheinigte ihr im Arbeitszeugnis, sie habe ihre Aufgaben »zu unserer vollen Zufriedenheit« erledigt. Die Frau sah sich dadurch bei Bewerbungen benachteiligt und forderte eine Änderung in »stets zu unserer vollen Zufriedenheit«. In der verklausulierten Zeugnissprache macht dies den Unterschied zwischen der Note 3 und der Note 2 aus.

In den Vorinstanzen hatte sie mit ihrem Anliegen Erfolg. Die Richter entschieden, dass durch die heutige Zeugnispraxis eher die Note 2 als eine durchschnittliche Bewertung anzusehen sei. Dabei wurde auf eine Studie der Universität Erlangen-Nürnberg verwiesen, wonach von gut 800 ausgewerteten Arbeitszeugnissen mehr als 87 Prozent eine gute oder sehr gute Bewertung enthielten.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter ließen sich jedoch von »Kuschelzeugnissen« nicht beeindrucken und blieben bei ihrer strengeren Linie. Das hat Auswirkungen über den konkreten Fall der klagenden Frau hinaus.

Damit liegt bei Streitfällen weiterhin das höhere Risiko bei den Beschäftigten: Sie müssen genaue Gründe für eine bessere Beurteilung darlegen und beweisen, wenn sie eine gute oder sehr gute Gesamtbewertung erkämpfen wollen. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung abgibt - weiterhin schlechter als Note 3 - liegt diese Beweislast bei ihm.

Der Bundesverband Deutscher Arbeitgeberverbände begrüßte die Entscheidung, ebenso der Bundesverband der Personalmanager (BPM). »Die Masse an Gefälligkeitszeugnissen auf dem Arbeitsmarkt kann nicht als Maßstab der Beurteilung dienen«, erklärte BPM-Präsident Joachim Sauer. »Arbeitszeugnisse haben in der Gesamtbetrachtung eines Bewerbers deutlich an Relevanz verloren.«

Ob die klagende Frau trotzdem die Note 2 verdient, darüber muss nun erneut das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden. Dorthin hat der 9. Senat den Fall zurückverwiesen.

Ihr Rechtsanwalt hatte unterdessen angekündigt, belegen zu wollen, warum seiner Mandantin das kleine Wörtchen »stets« in ihrem Arbeitszeugnis doch zusteht. dpa/nd