Kassenzuschuss nur für Ehepaare

Künstliche Befruchtung

  • Lesedauer: 1 Min.
Krankenkassen dürfen nichtverheirateten Paaren keinen Zuschuss zu einer künstlichen Befruchtung zahlen.

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 18. November 2014 (Az. B 1 A 1/14 R). Danach ist dies auch als freiwillige sogenannte Satzungsleistung unzulässig.

Um den Wettbewerb der Krankenkassen zu stärken, dürfen diese über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinaus inzwischen auch freiwillige Leistungen gewähren. Eine solche Satzungsleistung hatte 2012 die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) beschlossen. Danach sollten alle - auch nichtverheiratete »Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft« - einen Zuschuss von 75 Prozent zur künstlichen Befruchtung bekommen.

Der reguläre gesetzliche Zuschuss beträgt 50 Prozent und ist auf Ehepaare beschränkt. Das Bundesversicherungsamt genehmigte daher die Satzungsänderung der BKK VBU nicht. Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Auch die Satzungsleistungen müssten im Rahmen des Gesetzes bleiben; »gesetzesfremde Leistungen« dürften die Kassen auch freiwillig nicht bezahlen. Der gesetzliche Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung sei aber von der Begrenzung auf Ehepaare wesentlich geprägt.

Dies sei auch verfassungsgemäß, betonten die Richter. »Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft.« Nur Ehepaaren einen Zuschuss von 75 statt 50 Prozent zu zahlen, wäre nach dem Kasseler Urteil aber zulässig. AFP/nd

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