nd-aktuell.de / 31.12.2014 / Ratgeber / Seite 27

Mietpreisbremse und Maklerprovision

Mietrecht, Vermieter- und Meldepflicht

Die von der Bundesregierung angekündigte Mietpreisbremse soll voraussichtlich im Frühjahr 2015 in Kraft treten. Darüber haben wir im nd-ratgeber (siehe zuletzt Nr. 1181 vom 10. Dezember 2014) ausführlich informiert, so dass wir nicht noch einmal näher darauf eingehen.

Zum Gesetzespaket gehört auch die Maklerprovision. Bislang war es so, dass der Mieter die Kosten dafür übernehmen musste, wenn eine Wohnung erfolgreich über einen Makler vermittelt wurde. Der Vermieter zahlte nichts, selbst wenn er den Makler beauftragt hat.

Mit einem neuen Gesetz (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung WoVermRG) will die Bundesregierung im neuen Jahr das Bestellerprinzip einführen: Wer den Vermittler bestellt, der bezahlt. Die Maklerprovision kann maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen.

Vermieter muss Einzug bestätigen

Vor zehn Jahren abgeschafft, hält die alte Regelung ab 1. Mai 2015 wieder Einzug: die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter. Vermieter müssen dann wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen entweder schriftlich oder elektronisch bestätigen.

Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Versäumen Vermieter diese Pflicht, kann ihnen ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro drohen.

Einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle

Ab 1. Mai 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürger geben. Dann tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, das die Ländergesetze ersetzt.

Um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken, gelten künftig strengere Regeln bei Auskünften aus dem Melderegister. So sind Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer solchen Datenübermittlung zugestimmt hat. Bürger können ihre Zustimmung entweder generell der Meldebehörde oder individuell einem einzelnen Unternehmen gegenüber erteilen.

Werden Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt, muss nach den Vorgaben des Melderechtsgesetzes auch der Zweck der Anfrage angegeben werden. Außerdem darf die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden. Danach sind diese Daten zu löschen.

Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht.