nd-aktuell.de / 07.01.2015 / Ratgeber / Seite 21

Umtausch ein freiwilliges Händlerangebot

15 Millionen Deutsche verkaufen ihre ungewollten Weihnachtsgeschenke nach dem Fest

Alle Jahre wieder: Man packte Heiligabend die Geschenke aus. Dabei kamen Dinge hervor, die einem nicht gefallen, nicht passen oder schon vorhanden sind. Was nun? Was kann man umtauschen? Was muss man behalten? Was ist rechtlich möglich?

»Umtauschen ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot des Händlers. Einen Anspruch darauf gibt es nicht«, sagt Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Gut dran sind jene, die auf der Rechnung den Hinweis zu stehen haben: »Umtausch möglich«. Damit geht man sicher, dass bei Nichtgefallen eines Geschenks kein finanzieller Schaden entsteht.

Um einen Umtausch reibungslos abwickeln zu können, sollte der Kunde auf jeden Fall den Kassenbon, die Rechnung oder - falls das Geschenk mit Girokarte bezahlt wurde - den Kontoauszug vorlegen können.

Wichtig: Der Verbraucher hat beim Umtausch keinen Anspruch, den Warenwert in Bargeld zu erhalten; viele Händler stellen stattdessen einen Gutschein über die Höhe des ursprünglichen Kaufpreises aus.

Wer zu Weihnachten einen Gutschein ohne Namensnennung zum Beispiel für einen Opernbesuch oder das neue Sport-Outfit erhalten hat, aber mit dem Geschenk nichts anzufangen weiß, kann den Gutschein problemlos an Dritte weitergeben. Eine Rückgabe oder die Auszahlung des Kaufbetrags sind nur möglich, wenn das vorher vereinbart wurde.

Wichtig ist darauf zu achten, ob der Gutschein mit einer Einlösungsfrist versehen ist. Denn in Deutschland verjähren die Ansprüche selbst bei »unbefristeten« Gutscheinen nach drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.

Ganz andere Regeln gelten für den Geschenkekauf per Internet. Bei Onlinekäufen hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dafür muss er dem Händler nur mitteilen, dass er die Ware nicht behalten will. Wenn das geschehen ist, kann alles ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden.

Aber Vorsicht: Der Onlineverkäufer kann neuerdings dem Kunden die Rücksendegebühren uneingeschränkt in Rechnung stellen. dpa/nd