Urteil zu Guthaben und überhöhten Abschlägen

Energieversorger

  • Lesedauer: 2 Min.
Energieversorger müssen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom/Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Zudem sind Guthaben aus Rechnungen unverzüglich zu erstatten.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 16. Dezember 2014 (Az. I-20 U 136/14) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale (VZ) NRW gegen ExtraEnergie GmbH in zweiter Instanz. Eine Revision schlossen die Richter aus.

Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil der Versorger seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach mit den Monatsabschlägen erstattete. Auch die Richter befanden, Guthaben seien unverzüglich und vollständig auszuzahlen. Zudem stehe die Abrechnungspraxis von ExtraEnergie im Widerspruch zu eigenen vertraglichen Vereinbarungen.

Klage führte die Verbraucherzentrale auch gegen überhöhte Abschlagsforderungen des Versorgers: So hatte ExtraEnergie die relativ hohen Abschläge des vorherigen Lieferjahres einfach beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergab.

Auch hier schlossen sich die OLG-Richter der Auffassung der Verbraucherschützer an: Künftige Abschläge dürften nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine derartige Praxis legitimierten, wären daher rechtswidrig.

Kunden können nun von ExtraEnergie verlangen, dass Rechnungsguthaben unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden. Übersteigt ein Guthaben den nächsten Abschlag, muss die Differenz spätestens beim nächsten Abschlag ausgezahlt werden.

Nach Meinung der Verbraucherzentrale ist es unzulässig, den Jahresbetrag nur durch elf Monate zu teilen. Damit würden Verbraucher jeden Monat zu einem Teil in Vorleistung gehen. Kunden sollten auf die korrekte Division für zwölf Monate pochen. vz-nrw/nd

Infos unter www.vz-nrw.de/beratung-vor-ort.

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