nd-aktuell.de / 21.01.2015 / Ratgeber / Seite 23

Tipp

Die individual-rechtliche Beteiligung des Betriebsrats ergibt sich aus den Paragrafen 81 ff. Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem haben Beschäftigte dass Recht, dass ihnen die Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert, mit ihnen die Beurteilung ihrer Leistungen sowie die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung erörtert wird.