nd-aktuell.de / 22.01.2015 / Sport

Hooligan-Gruppen können kriminelle Vereinigungen sein

Urteil des Bundesgerichtshof macht Weg für umfassendere Strafverfolgung frei

Karlsruhe. Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag grundsätzlich entschieden. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. Dieses hatte die ehemalige Dresdner Gruppierung »Hooligans Elbflorenz« als kriminelle Vereinigung eingestuft.

Die Einordnung als kriminelle Vereinigung kann erhebliche Auswirkung auf die Strafverfolgung haben. So kann unter anderem allein die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden - andere Straftaten nicht eingerechnet, die in einem solchen Umfeld denkbar sind.

Dem BGH lagen die Revisionen von fünf rechtsradikalen Hooligans vor. Das Landgericht hatte die Männer 2013 als Mitglieder der »Hooligans Elbflorenz« wegen organisierter Schlägereien mit anderen Hooligans und einem Überfall auf Dönerläden in Dresden 2008 zu Haftstrafen und in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei drei Angeklagten hob der BGH das Urteil zum Teil auf. Das Landgericht muss deren Strafen neu bemessen. dpa/nd