Von der Pflicht können auch Mieter betroffen sein. Hier gibt es jedoch Regelungen, auf die die MieterZeitung verweist:
Mieter müssen nur Winterdienst leisten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Parterrebewohner automatisch streuen müssen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 16 U 123/87).
Nur durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet werden (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/11 S 136/87).
Das reine Aufstellen und Einwerfen eines »Schneeräumplans« in die Briefkästen der Mieter reicht nicht (Oberlandesgericht Hamm, Az. 9 U 38/12). nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/959808.der-naechste-schnee-kommt.html