nd-aktuell.de / 28.01.2015 / Ratgeber / Seite 24

Schönheitsreparaturen

Mietrecht

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Vermieter die vom Mieter auszuführenden Schönheitsreparaturen bezahlen muss. Daran muss sich der Vermieter auch halten.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2014 (Az. VIII ZR 224/13) hervor. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, kann der Vermieter nicht einfach beschließen, ab sofort die Arbeiten selbst durchzuführen.

Hintergrund: Generell ist es üblich, dass der Mieter die Abnutzungen seiner Mietwohnung durch Schönheitsreparaturen beseitigt und auch für die Kosten aufkommt. Aber: Möglich sind auch abweichende Regelungen.

Der Fall: In einem Mietvertrag war festgelegt worden, dass der Vermieter für die Kosten von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung aufkommen musste. Wenn der Mieter diese selbst vornehmen oder von Handwerkern durchführen ließ, sollte der Vermieter die Kosten übernehmen. Voraussetzung war nur, dass die Arbeit fachgerecht sein musste. Für die Kosten sollte die Zweite Berechnungsverordnung herangezogen werden.

Eines Tages informierte der Vermieter die Mieter nun, dass er die Schönheitsreparaturen selbst durchführen werde. Die Mieter lehnten ab. Später teilten sie mit, dass die Wohnung wegen Renovierungsbedarfs nach fünf Jahren nun wieder renoviert worden sei. Sie verlangten 2500 Euro für die fachgerechten Arbeiten. Der Vermieter lehnte die Zahlung ab.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. gestand der BGH den Mietern die Zahlung zu. Der Vermieter könne den Vertrag nicht einseitig ändern. Er habe durch eine solche Vereinbarung den Vorteil, dass er sich nicht um Planung und Durchführung der Arbeiten und die Abstimmung mit den Mietern kümmern müsse. Die Mieter hätten das Risiko der ordnungsgemäßen Durchführung, da sie nur bei fachgerechter Arbeit Geld bekämen. D.A.S./nd