Auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 18/10) verweist die Wüstenrot Bausparkasse (W&W). Grundsätzlich kann man für bestimmte Handwerkerleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1200 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer absetzen.
Laut Mietvertrag hatten die Mieter als Mietzuschlag Monatspauschalen für anfallende Schönheitsreparaturen zu zahlen. Laut Gericht seien dies lediglich Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Konkrete Handwerkerleistungen gab jeweils der Vermieter in Auftrag und bezahlte sie auch. Nebenkostenabrechnungen, denen den Mieter belastende Kosten zu entnehmen waren, existierten nicht. W&W/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/959812.nicht-fuers-finanzamt.html