nd-aktuell.de / 28.01.2015 / Ratgeber / Seite 23

Warum keine Entschädigung bei massenhafter Bewerbung

Stellenausschreibung

Wer sich massenhaft auf Stellenausschreibungen bewirbt, die diskriminierend sein können, kann keine Entschädigung daraus geltend machen. Denn demjenigen ginge es nur darum und nicht ernsthaft um die Stelle.

Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 10 Sa 503/14) hervor.

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, bewarb sich ein langjährig selbstständig tätiger Rechtsanwalt auf eine Stellenanzeige einer Kanzlei. Als der erfahrene Volljurist jedoch eine Absage erhielt, klagte er auf eine Entschädigung, da ihn die Kriterien »Berufsanfänger« bzw. »kürzere Berufserfahrung« aufgrund seines Alters diskriminieren würden.

Die verklagte Kanzlei aber hielt entgegen, dass ebenso ältere Kollegen eine »kürzere Berufserfahrung« vorweisen können, und nannte Spätstudierende, Quereinsteiger und pensionierte Richter als Beispiel. Darüber hinaus soll es dem Rechtsanwalt ohnehin nur um die Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gehen und nicht wirklich um die Stelle.

Das sei daraus ersichtlich, dass er allein im letzten Jahr mehr als 16 Klagen wegen Altersdiskriminierung führte und sich ausschließlich deswegen auf unpassende Stellen bewerbe. Er handele rechtsmissbräuchlich, was in Fachkreisen als »AGG-Hopper« bezeichnet werde.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte zwar, dass die Kriterien der Stellenausschreibung als diskriminierend einzustufen sind, denn dadurch würden sich eher jüngere Bewerber angesprochen fühlen. Dennoch treffe die Diskriminierung den Rechtsanwalt hier nicht. »Sie setzt nämlich ein schutzwürdiges Interesse durch eine ernsthafte Bewerbung voraus«, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla von der Deutschen Anwaltshotline.

Diese Ernsthaftigkeit bezweifelt das Gericht, da mehrere Indizien für einen Rechtsmissbrauch sprechen: Allein die Vielzahl an Diskriminierungsklagen begründet ihn zwar noch nicht. Dazu kommt aber das knappe und lieblose Bewerbungsschreiben, das nur aus wenigen Zeilen bestand und keine große Mühe aufwies. Die hingegen steckte der Anwalt vielmehr in die Ausformulierung seiner Entschädigungsforderungen, die zwei DIN-A4-Seiten umfassten. D-AH/nd