nd-aktuell.de / 18.02.2015 / Ratgeber / Seite 28

Online-Kunden müssen den Flugendpreis sofort erkennen

EuGH in Luxemburg urteilte über Praktiken von Air Berlin

Wer online einen Flug bucht, muss manchmal mit weiteren Kosten rechnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellt nun klar: Ticketpreise im Internet müssen von Anfang an inklusive Steuern und Gebühren angezeigt werden. Nur so könnten Kunden die Preise vergleichen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Rechtssache C-573/13) klar gestellt: Kunden müssen bei Online-Buchungen eines Fluges sofort den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erkennen können.

Die Luxemburger Richter erklärten die Praxis von Air Berlin aus dem Jahr 2008 für nicht rechtens. Airlines müssten bei jedem Flug von einem Flughafen in der EU schon von Anfang an den Endpreis anzeigen. Das gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern auch für alternative Verbindungen.

Die Airline hatte dem Ausgangsverfahren zufolge etwa bei einem Flug von Berlin nach Frankfurt einen Preis von 41 Euro angezeigt. Tatsächlich mussten Kunden dafür aber einschließlich Steuern und Gebühren 74 Euro zahlen. Dieser Gesamtpreis war nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug aufgeführt. Dies wertete der EuGH nun als Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz.

Die Vorwürfe seien nach Angaben von Air Berlin inzwischen überholt, weil das Unternehmen die Preisanzeige auf seiner Internetseite geändert habe. Verbraucherschützer sehen dennoch das Urteil als Signal zur Stärkung der Rechte der Kunden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in Deutschland gegen Air Berlin geklagt, weil der Endpreis nicht in jedem Fall ersichtlich gewesen sei. So habe Air Berlin in einer Tabelle Preise ohne Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge angezeigt. Damit habe die Airline sich nicht an die EU-Regeln zur Transparenz von Preisen gehalten. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.

Laut einer EU-Verordnung muss dem Kunden sofort der Endpreis für Flüge inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er das Angebote besser vergleichen kann.

Die EU-Gesetzgebung schreibt auch vor, dass der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen oder Versicherungen bei der Online-Flugbuchung ausdrücklich wählen muss. Auch in diesem Fall hatte der EuGH schon die Rechte von Verbrauchern gestärkt, weil Billigfluggesellschaften in der Vergangenheit solche Zusatzleistungen teils einfach automatisch beim Online-Ticketkauf dazugebucht hatten.

Bei Online-Portalen, die Flüge verschiedener Gesellschaften verkaufen, gebe es noch immer »Schummeleien«, kritisierte die Rechtsexpertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Kerstin Hoppe, in Berlin. So öffneten sich beim Buchungsvorgang zum Beispiel Fenster, die vor Nachteilen warnten, wenn eine Versicherung nicht hinzugebucht werde. Gegen solche Praktiken schreite der Bundesverband der Verbraucherzen-tralen im Einzelfall bei den Gerichten ein, teils mit und teils ohne Erfolg. dpa/nd