120 000 Unterschriften sind nötig

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Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns unterscheidet zwischen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden. Laut Artikel 59 »kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden«. Dafür sind insgesamt 15 000 Unterschriften von Wahlberechtigten nötig. Eine Volksinitiative kann auch einen begründeten Gesetzentwurf beinhalten. Einem Volksbegehren muss laut Artikel 60 bereits ein begründeter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Mindestens 120 000 Wahlberechtigte müssen es unterstützen. Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten an, findet ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk dann auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Wahlberechtigten zugestimmt haben, ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen. dpa/nd

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