Kinder haften nicht voll für die Fehler ihrer Eltern

Hartz-IV-Urteil

Kinder müssen bei Volljährigkeit nicht für die Fehler ihrer Eltern bei der Hartz-IV-Antragstellung voll geradestehen. Haben die Eltern die Einkünfte ihrer noch minderjährigen Kinder zu gering angegeben, kann das Jobcenter vom Kind zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit nur höchstens die Summe zurückfordern, die es als Vermögen angespart hat.

So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 18. November 2014 (Az. B 4 AS 12/14 R).

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Burgenlandkreis. Als er noch minderjährig war, hatte sein Stiefvater bei der Hartz-IV-Antragstellung nur das Kindergeld als Einkommen angegeben. Eine ab September 2006 erhaltene Berufsausbil...


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