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Hohes Alter schützt nicht

Verkehrssicherungspflicht

  • Lesedauer: 1 Min.
Ist jemand nach dem Straßenreinigungsgesetz zur Straßenreinigung verpflichtet, gilt das auch im hohen Alter.

Die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2010 (Az. VG 1 L 299.4).

Eine 95-jährige Frau hat ein Grundstück an einem öffentlichen Fußweg. Laut Berliner Straßenreinigungsgesetz muss sie diesen bis zur Mitte der Fläche reinigen. Das Bezirksamt zog sie also zur Reinigung heran. Die Frau meinte, sie könne dies nicht leisten und verwies auf ihr Alter.

Das Gericht sah keinen Anlass, warum sie von der Pflicht befreit werden müsse. Die Reinigung umfasse lediglich die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Auch müsse sie das nicht selbst vornehmen, sondern habe die Möglichkeit, andere damit zu beauftragen. DAV/nd

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