nd-aktuell.de / 11.03.2015 / Ratgeber / Seite 25

Vermieter hat Hinweispflicht gegenüber Mieter

Gesetzliches Vorverkaufsrecht beim Immobilienverkauf

Informiert der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Mieter nicht über den Verkauf der Immobilie, könnte dieses Versäumnis für ihn teuer werden.

Jeder Mieter hat Anspruch auf das Vorkaufsrecht, wenn der Eigentümer die vermietete Wohnung an einen unbekannten Dritten verkaufen möchte. Wie im nd-ratgeber Nr. 1192 vom 4. März berichtet, hatte das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Januar 2015 (Az. VIII ZR 51/14) bekräftigt.

Wenn während des Mietverhältnisses die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Eigentümer diese verkaufen will, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 577 BGB). Dem Mieter sollte es möglich sein, die Wohnung zu dem von einem potenziellen Käufer ausgehandelten Preis zu kaufen. Übergeht der Immobilieneigner dieses Mieterrecht, muss er dem Mieter einen Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zahlen.

Das Recht gilt auch bei gemischter oder gewerblicher Nutzung. Es entfällt jedoch, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen des Haushalts verkaufen möchte.

Auf weitere Einzelheiten macht die Notarkammer Berlin aufmerksam. Das Recht komme auch dann nicht zum Tragen, wenn die Immobilie in Form einer Schenkung weitergegeben wird. Im Falle des Todes des Mieters geht das gesetzliche Vorkaufsrecht über auf den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder oder andere Familienangehörige oder Personen, mit denen der Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte.

Der Verkäufer sollte wissen, dass das Vorkaufsrecht aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, so die Notarkammer. Deshalb ist es ratsam, genau zu prüfen, ob beim Verkauf der vermieteten Wohnung zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungseigentum das Mietverhältnis mit diesem Mieter bereits bestand. Notare sind verpflichtet, Immobilieneigentümer auf gesetzliche Vorkaufsrechte hinzuweisen und dies bei der Beurkundung im Kaufvertrag schriftlich festzuhalten. nd