Rechte von Arbeitnehmern bei Krankschreibung

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Mancher Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, traut sich kaum aus dem Haus. Denn wer im Kino oder Restaurant einem Kollegen oder gar dem Chef begegnet, kommt schnell in Erklärungsnot. Was ist erlaubt?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch Krankschreibung genannt) wird von einem Arzt ausgestellt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung unfähig ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es gibt allerdings keine gesetzlichen Vorgaben darüber, was ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung tun darf. «Die einschlägige Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Kranke so verhalten muss, wie es seiner Genesung und der Wiedergewinnung seiner Arbeitsfähigkeit zuträglich ist», so eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Der DGB erklärt dazu: «Grundsätzlich darf der/die ArbeitnehmerIn während der Arbeitsunfähigkeit alles, was sein/ihr Gesundwerden nicht behindert.

Im Einzelfall kommt es also immer auf die jeweilige Krankheit an und darauf, was der Arzt verordnet hat. Während bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer fiebrigen Erkältung Bettruhe angesagt ist, kann beispielsweise bei einer psychischen Erkrankung Bewegung im Freien das richtige Mittel zur Genesung sein.

Restaurantbesuch, Kino und sogar Urlaub während der Krankschreibung sind möglich. Wenn eine Schreibkraft wegen einer Sehnenscheidenentzündung krankgeschrieben ist, kann man ihr den Besuch in einem Restaurant oder Kino nicht verwehren. Mit diagnostizierter Bronchitis wiederum sollte man verrauchte Kneipen in jedem Fall meiden.

Auch die Entscheidung, ob der/die ArbeitnehmerIn zu Hause bleiben muss oder einen gebuchten Urlaub antreten kann, hängt von der Frage ab, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. So kann ein Patient mit Rückenleiden durchaus einen Wanderurlaub antreten, wenn der Arzt im die Bewegung sogar empfiehlt.

Bei Zweifeln sollte man aber immer Rücksprache mit dem Arzt halten. Was kann meiner Genesung schaden? Was hingegen kann sogar förderlich sein? Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich diese Einschätzungen vom Hausarzt auch schriftlich geben lassen.

Das Verhalten während einer Krankschreibung sollte jedoch keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Denn nach Angaben hat der Arbeitgeber durchaus das Recht, dem Arbeitnehmer zu kündigen - und zwar dann, wenn der Erkrankte kein gesundheits- und heilungsförderndes Verhalten zeigt oder die Arbeitsunfähigkeit sogar nur vortäuscht.

Bestehen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber verlangen, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wird. Außerdem ist er berechtigt, sogenannte Krankengespräche zu führen und beim Arbeitnehmer nachzufragen, wie die Genesung verläuft. nd

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