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«Geld zurück»-Garantie irreführende Reklame

Urteil des Bundesgerichtshofs

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Internethändler für Computerzubehör warb im Netz für seine Produkte und versprach den potenziellen Kunden: «Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige »Geld zurück«-Garantie. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.» Ein Konkurrent von Händler P. kritisierte den Hinweis als irreführende Reklame. Mit «Selbstverständlichem» zu werben, sei wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage zurück, weil Händler P. seine «Garantie» in der Reklame nicht als «besonderen Blickfang» herausgestellt habe.

Damit war der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. I ZR 185/12) jedoch nicht einverstanden. Gemäß EU-Recht zu unlauteren Geschäftspraktiken dürften Händler Rechte, die den Verbrauchern gesetzlich zustehen, nicht als Besonderheit ihres Angebots präsentieren. Das könne durch «blickfangmäßiges» Darstellen geschehen, aber nicht nur.

Die «Geld zurück»-Garantie« sei schon deshalb unlauter, weil beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, Händler P. unterscheide sich mit dieser Garantie von den Konkurrenten, indem er Kunden freiwillig besondere Rechte einräume. Tatsächlich gehe das Angebot eines 14-tägigen Rückgaberechts nicht über das gesetzliche Recht der Verbraucher hinaus.

Im Internethandel (allgemein im Versandhandel) dürften Kunden einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen 14 Tage lang widerrufen. Dass sie dann ihr Geld zurückbekämen, sei selbstverständlich. Dennoch stelle der Händler P. auf seiner Website das Recht auf Rückgabe und die Übernahme des Versandrisikos als freiwillige Leistungen seines Unternehmens und als ungewöhnliches Entgegenkommen zu Gunsten der Kunden dar, so der BGH. OnlineUrteile.de/nd

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