nd-aktuell.de / 18.03.2015 / Ratgeber / Seite 26

Entzug erst bei Erziehungsversagen

Sorgerecht

Das Sorgerecht darf Eltern nur dann gegen ihren Willen entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Lediglich die Herkunft aus einem afrikanischen Land und ein anderes Verständnis von Erziehung reichen hierfür nicht aus.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1178/14). Das Oberlandesgericht Hamm hatte einem afrikanischen Elternpaar das Sorgerecht für ihre neugeborene Tochter entzogen - auf Empfehlung des Jugendamts, denn die Sachverständige hielt die Eltern für unfähig, das Kind zu erziehen. Die Mutter litt an einer psychischen Störung, und der getrennt lebenden Vater könne nicht auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen.

Das Bundesverfassungsgericht setzte die Entscheidung des Oberlandesgerichts außer Kraft. Es sah den Vater in seinem grundrechtlich verbürgten Elternrecht verletzt und sprach ihm das Sorgerecht für seine Tochter zu. »Eltern müssen die Erziehungsfähigkeit nicht erst positiv unter Beweis stellen«, so Rechtsanwalt Jetta Kasper. Der Staat dürfe nur dann eingreifen, wenn die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe versagen und das Kind durch deren Fehlverhalten gefährdet wird. D-AH/nd