Urlaubskürzung bei Wechsel in Teilzeit unrechtmäßig

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Urlaubsansprüche von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Die anteilige Kürzung von Urlaustagen beim Wechsel von einer vollen Stelle auf einen Teilzeitjob sei nicht rechtmäßig.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. Februar 2015 (Az. 9 AZR 53/14) hervor. Der Neunte Senat gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf und folgte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013.

Der EuGH hatte in der Urlaubskürzung bei Aufnahme einer Tätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gesehen. Bisher war es üblich, dass ein Arbeitnehmer in Vollzeit in dem Jahr des Teilzeitwechsels auch nur einen verminderten Urlaubsanspruch hatte.

Damit hatte ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Hessen mit seiner Klage vor dem BAG Erfolg. Der Mann war ab Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit gewechselt und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit hatte er keinen Urlaub genommen. Sein Arbeitgeber gestand ihn für 2010 nur 24 Urlaubstage zu. Der Kläger meinte hingegen, eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für Januar bis Juni 2010 nicht zulässig und verlangte 27 Tage Urlaub. dpa/nd

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