Beschneidungsfeier an Karfreitag bleibt verboten

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Münster. Islamische Beschneidungsfeiern dürfen nicht am Karfreitag stattfinden. Das Fest müsse nicht zwingend am Karfreitag gefeiert werden, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag. Mit dem Verweis auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz bestätigte das Gericht eine Entscheidung der Stadt Köln, die die Vermietung einer Gaststätte am Karfreitag für eine Beschneidungsfeier untersagt hatte. Das Gericht argumentierte, das Fest habe »auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig«. Der Karfreitag sei als christlicher Feiertag und Tag der Trauer und Einkehr verfassungsrechtlich geschützt. epd/nd

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