Gericht stärkt Rechte von Samenspendern

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Karlsruhe. Ein lesbisches Paar darf den Samenspender bei der Adoption des Kindes nicht übergehen. Ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, anstelle der Lebensgefährtin der Mutter die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Eine Beteiligung des Vaters am Adoptionsverfahren sei aber nicht erforderlich, wenn er die rechtliche Vaterstellung von vornherein nicht einnehmen will, wie dies beispielsweise bei einer anonymen Samenspende der Fall sei. Im konkreten Fall hatte ein lesbisches Paar aus Berlin mit Hilfe einer Samenspende ein Kind gezeugt. Die Lebenspartnerin der Mutter wollte das im November 2010 geborene Kind adoptieren. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders zur Adoption hatte sie nicht vorgelegt. Wegen der fehlenden Zustimmung des Samenspenders lehnte das Familiengericht den Adoptionsantrag ab, was das BGH nun bestätigte. epd/nd

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