nd-aktuell.de / 01.04.2015 / Ratgeber / Seite 27

Nur einvernehmlich kündigen

Hausratversicherung

Hatten Ehegatten für eine gemeinsame Wohnung eine Hausratversicherung, darf ein Ehegatte diese nur im Einvernehmen mit dem Partner kündigen oder auf eine andere Wohnung umschreiben.

Kündigt er, ohne den Partner zu informieren, muss er diesem eventuellen Schaden ersetzen, den dieser wegen des verlorenen Versicherungsschutzes erleidet. Die Württembergische Versicherung (W&W) verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (Az. 4 UF 40/14).

Ein Ehemann hatte nach Aus- zug aus der Ehewohnung die bestehende Hausratversicherung auf seine neue Wohnung umgemeldet. Seine Frau hatte er davon nicht informiert. Bei einem späteren Einbruch wurden der Frau Schmuck und Besteck im Wert von etwa 25 000 Euro gestohlen. Da der Schaden nicht mehr versichert war, verklagte sie ihren Ex-Partner.

Laut Urteil durfte sie darauf vertrauen, dass der Mann die Versicherung für die Ehewohnung aufrechterhalte. Durch sein Verhalten habe er die vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber seiner Frau verletzt. Es sei auch davon auszugehen, dass die Frau dann selbst eine Hausratsversicherung abgeschlossen hätte, so dass sie alle Schäden reguliert bekäme. W&W/nd