Das gilt jedenfalls dann, wenn die Großeltern die Sparbücher verwahren und nicht bereit sind, den angelegten Betrag an die Enkelin auszuzahlen. Dass der Betrag den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, spielt keine Rolle, solange sich die Großeltern die Verfügung über das Guthaben vorbehalten. Steht der Minderjährigen das Guthaben nicht wirklich zur Verfügung, ist es ihr auch nicht zuzurechnen - und somit nach wie vor hilfebedürftig. So urteilte das Sozialgericht Gießen am 15. Juli 2014 (Az. S 22 AS 341/12). OnlineUrteile.de/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/966586.hilfebeduerftig-oder-nicht.html