nd-aktuell.de / 01.04.2015 / Ratgeber / Seite 23

Chancenlose Bewerbung eines Schwerbehinderten rechtswidrig

Stellenbewerbung

Einen Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch einzuladen und zeitgleich auf geringe Erfolgschancen hinzuweisen ist diskriminierend.

Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 1 Sa 13/14) und sprach damit dem Bewerber eine Entschädigung zu.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, bewarb sich ein Schwerbehinderter als Projektmanager bei einem Landratsamt. Der öffentliche Arbeitgeber hat die Pflicht, behinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Jedoch wies er ihn in diesem Fall darauf hin, dass viele andere Bewerber besser für die Stelle geeignet wären.

Der Bewerber fühlte sich gekränkt, die Einladung sei nur zum Schein erfolgt und ihm würde keine echte Chance gegeben. Er verklagte den Landkreis auf eine Entschädigung für die diskriminierende Behandlung.

Der Landkreis versicherte jedoch, der Hinweis sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Man wolle dem Bewerber lediglich die lange Anreise ersparen. Andere Bewerber seien, unabhängig von seiner Behinderung, wegen ihrer Qualifikation besser geeignet gewesen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm befand den Landkreis für schuldig. Wenn der Bewerber aufgrund von fehlenden Kompetenzen ausgeschlossen worden wäre, hätte man ihn nicht zum Bewerbungsgespräch einladen müssen. Der Mann konnte also davon ausgehen, dass er das Anforderungsprofil grundsätzlich erfüllte.

In diesem Fall hätte er eine vorurteilsfreie Möglichkeit bekommen müssen, sich persönlich vorzustellen. »Behinderte Arbeitnehmer haben diesen gesetzlich vorgesehenen Chancenvorteil, den der Arbeitgeber hier zunichtegemacht hat«, weiß Rechtsanwältin Jetta Kasper. Eine so abschreckende Einladung vermittelte dem Bewerber, dass er wegen seiner Behinderung tatsächlich diskriminiert wurde. D-AH/nd