Anspruch auf häusliche Pflege im Wohnheim

Bundessozialgericht

  • Lesedauer: 1 Min.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich Bewohnern in Obdachlosenheimen und auch im Bereich betreutes Wohnen mit häuslicher Krankenpflege versorgen. Nur einfachste Behandlungen sind von den Einrichtungen selbst zu leisten.

So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 25. Februar 2015 (Az. B 3 KR 10/14 R und Az. B 3 KR 11/14 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Krankenversicherte in ihrem eigenen Haushalt, aber auch in Werkstätten für behinderte Menschen häusliche Krankenhilfe von ihrer Krankenkasse beanspruchen. Vollstationäre Einrichtungen wie Pflegeheime müssen dagegen die häusliche Krankenpflege selbst erbringen.

Es ging um zwei Obdachlose, die in einem Hamburger Heim für Wohnungslose der Heilsarmee untergebracht waren. Bei beiden hatte der Arzt häusliche Krankenpflege verschrieben: Bei dem einen sollte die Medikamenteneinnahme kontrolliert, beim anderen Blutdruckmessungen, Injektionen und Verbandwechsel durchgeführt werden. Die AOK Rheinland/Hamburg wollte für die häusliche Krankenpflege nicht aufkommen.

Das BSG stellte klar, dass Krankenkassen auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie hier im Obdachlosenheim, häusliche Krankenpflege gewähren müssen. Die Einrichtung selbst müsse nur einfachste, von Laien durchzuführende Behandlungen selbst anbieten. Bei Tätigkeiten wie Wundversorgung oder Injektionen, die medizinisches Fachpersonal benötigen, müsse die Krankenkasse aufkommen. epd/nd

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