Kein Autoschwenksitz
Bundessozialgericht
So urteilte das Bundessozialgericht am 25. Februar 2015 (Az. B 3 KR 13/13 R). Ein über 80-jähriger Mann beantragte zum Transport seiner schwer pflegebedürftige und an Demenz leidende Ehefrau in seinem Auto einen Autoschwenksitz, damit die Frau in das Fahrzeug gelangen könne. Den Antrag auf Kostenübernahme von 3689 Euro lehnte die Krankenkasse ab. Sie müsse nur das »elementare Grundbedürfnis der Mobilität« ausgleichen. Dies sei mit der Gewährung eines Rollstuhls geschehen. Dem folgte das BSG. epd/nd
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