nd-aktuell.de / 22.04.2015 / Ratgeber / Seite 26

Nachlass für bebaute Grundstücke

Erbschaftsteuer

Wer erbt, muss gemäß geltender Rechtslage Erbschaftsteuer zahlen, sofern der Wert des Erbes bestimmte Freigrenzen übersteigt.

Bei der entsprechenden Wertermittlung der Erbmasse sind nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse (W&W) bebaute Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen. Allerdings müssen das Gebäude oder die Wohnungen vermietet sein.

Diese Milderungsregelung des Erbschaftsteuergesetzes war Gegenstand eines Falles, über den aktuell der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (Az. II R 30/14) entschieden hat. Der Kläger hatte ein Grundstück geerbt, auf dem zwei Einfamilienhäuser gebaut werden sollten. Diese waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch im Rohbauzustand. Gemäß Definition des Gerichts sind unter dem Begriff »bebautes Grundstück« im Erbschaftsteuergesetz Grundstücke mit benutzbaren Gebäuden oder Wohnungen zu verstehen.

Noch zu errichtende Gebäude würden dagegen von der Steuerbegünstigung nicht erfasst. Maßgebend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. W&W/nd