nd-aktuell.de / 22.04.2015 / Ratgeber / Seite 24

Verbotene Eigenmacht

Vermieterrecht

Auch wenn die Miete nicht gezahlt wird oder sogar eine Kündigung des Mietvertrages wirksam ausgesprochen werden kann, darf der Vermieter nicht selbst tätig werden.

Sollte ein Vermieter selbst die Wohnung räumen oder dem Mieter sogar den Zutritt zu den Mieträumen verwehren, kann dies eine sogenannte verbotene Eigenmacht darstellen. In diesem Fall kann sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn dieser die Gegenstände des Mieters beseitigt oder beschädigt.

Dieser Schutz des Mieters hat aber auch seine Grenzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 19. November 2014 (Az. 9 C 303/13) verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem Verfahren verlangten die Mieter Schadenersatz vom Vermieter. Der hatte zuvor Gegenstände aus einem Kellerraum entfernt und entsorgt. Hierbei waren sich die Parteien darüber uneins, ob der Kellerraum berechtigterweise genutzt wurde. In jedem Fall erfolgte eine Zuweisung des Kellerraums nicht durch den Mietvertrag oder den Vermieter persönlich. Die Mieter beriefen sich jedoch auf eine Erlaubnis des Hausmeisters, ihre Gegenstände dort unterzustellen.

Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Vielmehr darf der Vermieter Kellerräume, die keinem Mieter zugewiesen und auch sonst in keiner Weise gekennzeichnet sind, öffnen und ausräumen. Auch ist der Vermieter in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die Gegenstände einzulagern und zu verwahren. Hier konnte und musste der Vermieter aber gerade nicht erkennen, dass es sich - wie behauptet - um Gegenstände des Mieters handelt. Er durfte diese also entsorgen.

Das Gericht stärkt damit die Rechte des Vermieters. Sofern der Mieter eine Lagerfläche in Beschlag nimmt, die ihm nicht ausdrücklich zugewiesen wurde, muss er zumindest kenntlich machen, dass es sich um seine Gegenstände handelt. Sonst riskiert er, dass seine Sachen vom Vermieter berechtigterweise und ohne Entschädigung entsorgt werden. DAV/nd