Jobcenter dürfen Daten ausspähen

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Kassel. Jobcenter dürfen Daten von Hartz-IV-Empfängern regelmäßig mit Behörden abgleichen, um Kapitalerträge zu überprüfen. Wie das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag entschied, ist der automatisierte Datenabgleich trotz eines Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt und verfassungskonform. Die Regelung diene einer Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit dem Gemeinwohl.

Ein Mann hatte geklagt, weil das Jobcenter viermal im Jahr Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern abgleicht. Damit sollen zum Beispiel Lohnzahlungen oder Zinserträge entdeckt werden, die nicht angegeben wurden. Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, der Abgleich sei unverhältnismäßig. Damit würden alle Hartz-IV-Bezieher unter Generalverdacht gestellt. Dem folgten die obersten deutschen Sozialrichter nicht. Der Gesetzgeber dürfe die Angaben des Hartz-IV-Beziehers überprüfen, urteilten die Richter. dpa/nd Kommentar Seite 2

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