Feuchter Keller und Legionellen

Mietrechtsurteile

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Ein feuchter Keller ist in einem Altbau in der Regel kein Mangel der Mietsache.

Die Eheleute A. wohnten in einem 1905 errichteten Altbau zur Miete. Von Anfang an ärgerten sie sich über den feuchten Keller. Als 2003 ein Betonboden eingezogen und 2005 die Lüftung modernisiert wurde, hofften sie Besserung - vergeblich.

Schließlich kürzte das Paar die Miete. Der feuchte Keller sei ein Mangel der Mietsache. Dem widersprach das Landgericht Dresden (Az. 4 S 4/14) und gab der Vermieterin Recht, die den Differenzbetrag eingeklagt hatte. Da im Mietvertrag zur Beschaffenheit des Kellers nichts vereinbart sei, komme es auf den technischen Standard an, der zum Zeitpunkt des Baus galt.

Wie der Bausachverständige erläutert habe, befinde sich der Keller in einem für die Bauzeit 1905 typisch Zustand. Daher sei unvermeidlich, dass Feuchtigkeit durch die - direkt an die Erde grenzende - Kelleraußenwand in den Keller eindringe.

Wenn der Versuch einer Verbesserung misslungen sei, erlaube auch das nicht den Schluss, dass ein Mangel der Mietsache vorliege. Die Vermieterin schulde den Mietern keinen »neubautrockenen« Keller. OnlineUrteile.de/nd

Bei der Untersuchung der Wasserleitungen in einem Mietshaus wurden Legionellen festgestellt.

Auch hier sei keine automatische Mietkürzung gerechtfertigt, urteilte das Amtsgericht München (Az. 452 C 2212/14).

Als Mangel der Mietsache gelten Keime in der Trinkwasserleitung erst dann, wenn ihre Konzentration die Gesundheit der Bewohner gefährdet. Es gilt ein in der Trinkwasserverordnung festgelegter Grenzwert: 100 koloniebildende Einheiten (KBE) Legionellen auf 100 ml Wasser. OnlineUrteile.de/nd

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