nd-aktuell.de / 13.09.2006 / Ratgeber

Wann muss der Unterhalt dauerhaft garantiert werden?

Nach fast 15 Jahren war die Ehe 1994 geschieden worden. Während der Ehe hatte die Frau einige Jahre gar nicht gearbeitet. Da sich der Kinderwunsch des Paares nicht erfüllte, hatte sie dann aber eine Sekretärinnenausbildung absolviert und 1987 einen Halbtagsjob angenommen. Nach der Scheidung arbeitete die Frau weiter und erhielt zusätzlich nachehelichen Unterhalt (zuletzt 953 Euro monatlich). Die Unterhaltsleistungen wurden zuerst bis 2001 befristet, dann bis 2004. Dagegen setzte sich die geschiedene Frau zur Wehr - ohne Erfolg. Dauerhafter Unterhalt komme - selbst bei einer relativ langen Ehedauer von 15 Jahren - nur in Frage, wenn der/die Unterhaltsberechtigte für die Ehe schwerwiegende Nachteile in Kauf genommen habe, erklärte der Bundesgerichtshof. Oder wenn er/sie erwerbsunfähig und wirtschaftlich vom Partner abhängig sei. Ansonsten gebe es keine lebenslange Garantie für einen bestimmten Lebensstandard. Nach einer Übergangszeit sei es für jeden zumutbar, sich auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der den eigenen beruflichen Möglichkeiten entspreche. Im konkreten Fall sei der erhebliche Unterschied im Einkommen nicht durch die Ehe bedingt, sondern auf die unterschiedliche Qualifikation der ehemaligen Partner zurückzuführen. Der Ehemann sei diplomierter Betriebswirt, die Ehefrau habe als Tippse gearbeitet. Trotz der kurzen Arbeitspause sei die Ehe für sie beruflich nicht nachteilig gewesen, im Gegenteil: Sie habe in dieser Zeit durch den Sekretärinnenkurs ihr Ausbildungsniveau und damit ihre Chancen verbessert. Bei der Scheidung sei sie erst 40 Jahre alt gewesen und könne ebenso gut ganztags arbeiten. Nachdem sie neun Jahre Unterhalt bezogen habe, müsse nun der wieder verheiratete Mann entlastet werden. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03