Auch bei 100 000 Euro Vermögen - kein Geld für die Mutter

Selbst bei einem Vermögen von rund 100 000 Euro müssen Kinder nicht unbedingt ihren Eltern unter die Arme greifen, wenn letztere auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall konnte die Mutter die Kosten für das Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigener Tasche zahlen. Das Sozialamt wollte deshalb den Sohn zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Der Mann verdiente rund 1330 Euro netto und hatte monatliche Kapitalerträge von rund 56 Euro. Wegen berufsbedingter Ausgaben konnte er aus seinen laufenden Einkünften den Elternunterhalt nicht zahlen. Die Behörde wollte sich dafür an seinem Vermögen in Höhe von 113 400 Euro schadlos halten. Dies hatte der Mann in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt. Der 1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte wollte davon eine Eigentumswohnung und ein neues Auto kaufen, da er täglich 39 Kilometer zur Arbeit fahren musste. Das Amt klagte, unterlag aber vor dem Oberlandesgericht München in Augsburg und jetzt auch vor dem für Familiensachen zuständigen XII. BGH-Zivilsenat. Aus Sicht der Karlsruher Richter braucht der Mann sein Vermögen für das Auto und für eine eigene Altersvorsorge. Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen - nach dem Gesetz jedoch nicht, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann demnach regelmäßig nicht gefordert werden. Der BGH urteilte, dass dem Unterhaltspflichtigen ein weiteres Vermögen zusteht, das er für die eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Es sei insofern nur konsequent, auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens angespart werden könnte. Im vorliegenden Fall hat der Sena...

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