Was ist zu tun, wenn der Schlüssel verloren geht?

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Eine Mietvertragsklausel, die bei einem möglichen Verlust eines Haustür- oder Wohnungsschlüssels vorsieht, dass der Vermieter berechtigt ist, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, ist nach eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes unwirksam. (7 U 165/03) Entscheidend - so der Mieterverein Dresden - ist, dass eine »verschuldensunabhängige« Haftung des Mieters für alle Fälle einer verspäteten oder unterbliebenen Rückgabe der Schlüssel ausgesprochen wird. Die notwendige Unterscheidung, ob der Mieter die Nichtrückgabe oder den Verlust des Schlüssels zu vertreten hat, erfolgt nicht. Damit widerspricht die Klausel dem Grundsatz, dass der Mieter »nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des Bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche«. Der Mieterverein weist zusätzlich darauf hin, dass der Mieter den Vermieter immer informieren muss, wenn ein Schlüssel abhanden gekommen ist. Der Mieter haftet nicht, wenn ihm der Schlüssel gestohlen wird oder wenn ein Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen ist. Beispielsweise dann, wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist ...
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