Abbruch der künstlichen Ernährung ohne Patientenverfügung?

Abbruch der künstlichen Ernährung bei einer unheilbar Kranken: Auch ohne schriftliche Patientenverfügung kann man den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen. Die alte Frau lag seit Jahren bewusstlos in ihrem Pflegeheimbett. Ernährt wurde sie künstlich über eine Magensonde, es bestand keine Aussicht mehr auf Besserung. Oft hatte sie zu ihrem Mann und zu ihren Freunden gesagt, so wolle sie niemals enden - hilflos allem ausgeliefert. Als menschenunwürdigen Zustand hatte sie dies bezeichnet, und so sah es auch ihr Mann. Als ihr Betreuer, Arzt von Beruf, beantragte er beim Vormundschaftsgericht, die künstliche Ernährung abzubrechen und seine Frau sterben zu lassen. Das Gericht lehnte jedoch ab: Dass der frühere Wille der Frau weiter bestehe, in dieser Lage alle lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden, könne man nicht einfach voraussetzen. Und eine schriftliche Verfügung dieses Inhalts gebe es nicht. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hielt das nicht für zwingend notwendig und erteilte die Genehmigung. Wenn man, so wie hier, durch Gespräche mit Ehemann, Freunden, Ärzten und Pflegepersonal feststellen könne, wie die Patientin über diese Frage gedacht habe, benötige man nicht unbedingt eine Patientenverfügung. Angesichts ihrer zahlreichen Bekundungen, in einer so aussichtslosen Situation lieber in Frieden sterben zu wollen, dürfe man davon ausgehen, dass es sich dabei nicht um eine momentane Stimmung gehandelt habe. Als Frau eines Arztes habe sie sich mit diesem Problem oft und ernsthaft beschäftigt. Ihr Leiden sei irreversibel und führe absolut sicher zum Tod. Die Frau könne kein natürliches Anzeichen von Lebenswillen mehr von sich geben und nicht mehr kommunizieren. Daher sei ihrem mutmaßlichen Willen zu entsp...

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