nd-aktuell.de / 06.05.2015 / Ratgeber / Seite 28

Reiseveranstalter bucht Flug um

Reiserecht

Eine Urlauberin hatte über einen Veranstalter von Pauschalreisen einen Hin- und Rückflug an den Urlaubsort gebucht. Am Tag vorm Rückflug teilte ihr ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters vor Ort mit, sie werde auf einen anderen Flug umgebucht.

Der neue Flug startete wesentlich früher, worüber die Urlauberin empört war. Doch sie protestierte zunächst vergeblich gegen die Änderung. Zu Hause angekommen, forderte die Frau von der Fluggesellschaft 400 Euro Ausgleichszahlung.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Düsseldorf am 10. Oktober 2013 (Az. 23 C 6252/13) entschied. Der von der Urlauberin gebuchte Flug sei vom Flugunternehmen wie geplant durchgeführt worden. Wenn man den Fluggast gegen dessen Willen auf einen anderen Flug umbuche, verweigere man ihm die geschuldete Beförderung.

Laut EU-Fluggastrechteverordnung begründe das einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Dass die Airline die Umbuchung nicht selbst vorgenommen habe, ändere daran nichts. Sie hafte für die Nichtbeförderung auch dann, wenn dafür der mit ihr kooperierende Reiseveranstalter verantwortlich sei. Es stehe dem Flugunternehmen frei, den Betrag anschließend vom Reiseveranstalter zurückzufordern.

Das sei so geregelt worden, weil Fluggesellschaften nicht beförderte Reisende am besten betreuen könnten. Denn sie seien direkt an den Flughäfen präsent. Außerdem sei für Fluggäste meist gar nicht klar, wer für eine Nichtbeförderung oder Umbuchung verantwortlich sei.

Wenn Reisende das erst klären müssten, bevor sie Unterstützung von der Airline bekommen, könnten sie ihre Rechte nach der EU-Verordnung nicht effektiv wahrnehmen. OnlineUrteile.de/nd

Business-Class gebucht, aber Economy geflogen

Eine Frau buchte für ihre Familie eine Pauschalreise auf die Malediven mit Hin- und Rückflug in der Economy-Class. Später buchte sie gegen Aufpreis von 4790 Euro alle Tickets auf Business-Class um. Dennoch musste die Familie auf dem Rückflug mit der Economy-Class vorliebnehmen.

Beim Einchecken am Flughafen von Male erklärte man den Reisenden, das heute eingesetzte Flugzeug habe keine Business-Class. Eine Alternative gab es am Abreisetag nicht, also flog die Familie mit. Danach verklagte die Kundin den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags für den Rückflug (2874 Euro) plus 1665 Euro Entschädigung für die Unannehmlichkeiten.

Das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. März 2014 (Az. 2-24 O 225/11) sprach ihr diese Beträge zu. Die Reiseleistung des Veranstalters sei mangelhaft gewesen, weil die Urlauber auf dem Rückflug nicht wie gebucht in der Business-Class befördert wurden.

Der Anspruch der Kundin auf Minderung des Reisepreises lasse sich in diesem Fall genau beziffern, weil er dem vereinbarten Mehrpreis für die Beförderung in der Business-Class entspreche.

Zudem stehe der Kundin Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Durch den Rückflug in der Economy-Class sei die Reise am letzten Tag erheblich beeinträchtigt worden. Beim Langstreckenflug mit einer Dauer von etwa zehn Stunden komme den Vorteilen der Business-Class besondere Bedeutung zu. Je länger ein Flug dauere, desto mehr vermisse man diesen Komfort. Den lassen sich die Airlines (und die mit ihnen kooperierenden Veranstalter) mit einem gewaltigen Preiszuschlag vergüten. Auch deshalb könnten Fluggäste erwarten, dass dieser Teil des Reisevertrags erfüllt werde. OnlineUrteile.de/nd