Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az. 9 S 460/13).
Der Autofahrer wechselte seine Reifen in einer Hobbywerkstatt. Es wurde ein Reifen unter den Tragarm der Hebebühne gelegt, der sich beim Absenken der Hebebühne verformte.
Die private Haftpflichtversicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Schaden sei nicht durch den »Betrieb eines Fahrzeugs« entstanden, und nur dann müsse die Kfz-Versicherung zahlen. DAV/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/970123.beschaedigte-hebebuehne.html