BGH bestätigt: WEGs sind Verbraucher

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Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sind Verbraucher. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH).

In drei Verfahren hatten Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Versorgungsunternehmen geklagt und geltend gemacht, dass sie Verbraucher und keine Unternehmen sind. Deshalb seien Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen für sie unwirksam. Sie forderten die zu viel gezahlten Beträge zurück.

Die Richter des VIII. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 24. März 2015, Az. VIII ZR 243/13, Az. VIII ZR 360/13 und Az. VIII ZR 109/14) gaben den WEGs Recht: WEGs sind gemäß § 13 des BGB als Verbraucher anzusehen: »Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen.« Eine natürliche Person verliere nicht ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher, wenn sie durch den Erwerb einer Wohnung Mitglied einer WEG wird. Außerdem handele eine WEG beim Abschluss von Verträgen mit Dritten in der Regel im privaten Interesse ihrer Mitglieder.

Der BGH-Leitsatz wird Signalwirkung für Politik und Gesetzgebung haben. Aktuelles Beispiel: das geplante Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG-E). Es soll helfen, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen ohne Gerichtsverfahren beizulegen.

Wohnen im Eigentum (WiE) fordert eine angemessene Berücksichtigung der WEGs bei der Organisation der Schlichtungsstellen und -verfahren. So muss zum Beispiel das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) im Falle von Beschlussanfechtungen angepasst werden. Derzeit steht hier eine Frist zur gerichtlichen Anfechtung von einem Monat. In diesem Zeitraum kann keine außergerichtliche Streitbeilegung durchgeführt werden. WiE/nd

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