nd-aktuell.de / 06.05.2015 / Ratgeber / Seite 23

Mit 1,58 m zu klein?

Das Verwaltungsgericht Schleswig sprach einer 1,58 Meter großen Frau eine Entschädigung wegen ihres Ausschlusses von der Eignungsprüfung der Bundespolizei zu. Sie hatte sich für den höheren Polizeivollzugsdienst beworben, wurde wegen ihrer Körpergröße aber nicht als Bewerberin berücksichtigt.

Dies verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es gibt keine belegbaren Gründe dafür, dass die unterschiedlichen Mindestkörperlängen für Männer und Frauen gerechtfertigt sind. dpa/nd