Richter müssen sich fügen

Bundesverfassungsgericht legt Besoldungskriterien fest und lässt Ausnahmen zu

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundesverfassungsgericht stellt Maßstäbe für die Bezahlung der 20 000 Richter und 5000 Staatsanwälte in Deutschland auf. Richter in Sachsen-Anhalt sieht es unzulässig benachteiligt.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals Berechnungsgrößen dafür festgelegt, wie das Mindesteinkommen von Richtern und anderen Berufsbeamten ermittelt werden soll. Allerdings räumte Karlsruhe Bund und Ländern in dem am Dienstag verkündeten Urteil einen so großen Gestaltungsspielraum ein, dass in Ausnahmefällen auch eine geringere Bezahlung zulässig sein kann. Den aufgestellten Kriterien zufolge war die R1-Einstiegsbesoldung für Jung- oder Amtsrichter in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig.

Nach Karlsruhe gezogen waren insgesamt sieben Kläger aus Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Sie machten geltend, dass ihre Besoldung seit langem hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei. Hintergrund der Klagen ist die Abschaffung der bundeseinheitlichen Richterbesoldung Ende 2006. Weil die Länder seitdem unterschiedlich und je nach Kassenlage besolden, differieren Einstiegsgehälter für Richter bundesweit um bis zu 20 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht legte nun für die Ermittlung der noch zulässigen Untergrenze der Besoldung mehrere Prüfstufen sowie fünf volkswirtschaftliche Parameter fest, mit welchen die Entwicklung der Eingangsbesoldung zu vergleichen ist. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex, der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten im öffentlichen Dienst.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, hinter dem Verfahren stünden »grundsätzliche Fragen der Besoldung im öffentlichen Dienst«, die das Gericht schon seit vielen Jahrzehnten beschäftigten. Voßkuhle verwies aber auch darauf, dass Bund und Länder einen sehr großen Gestaltungsspielraum haben. Deshalb können selbst Besoldungen, die verfassungswidrig niedrig sind, »im Ausnahmefall gerechtfertigt sein«. Zu den möglichen Gründen zähle etwa, das im Grundgesetz festgeschriebene Verbot der Neuverschuldung einzuhalten. AFP/nd

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