nd-aktuell.de / 13.09.2006 / Brandenburg

Klagen gegen den Schulweg

Verwaltungsgericht behandelte Einsprüche von Eltern

Peter Kirschey
Der Start ins neue Schuljahr ist auch immer Hochzeit für Klagen von Eltern beim Verwaltungsgericht. Es wird geklagt wegen der unzumutbaren Belastungen durch lange Schulwege oder wegen der Ablehnung einer bestimmten Schule. Hinzugekommen sind in diesem Jahr Klagen auf Nichtteilnahme am Ethikunterricht. Dieser Unterricht ist verpflichtend für alle Schüler der 7. Klassen. Keine der bisher gestellten einstweiligen Verfügungen hatte Erfolg. Der Ethikunterricht verletze nicht die grundgesetzlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Da der Unterricht weltanschaulich und religiös neutral angelegt sei, dürfe sich das staatliche Schulwesen durchaus der Erziehung der Schüler in ethischen Fragen annehmen, urteilten die Richter. Sie räumten damit den eigentlichen Hauptklagen zur Befreiung vom Ethikunterricht wenig Chancen ein. Bei den Erstklässlern gab es 74 Klagen, die Einschulungsentscheidungen in 27 Schulen betrafen. In 20 Fällen bekamen die Eltern recht. Ein Schwerpunkt der Überprüfung war die Zulassung zu so genannten bilingualen Schulen oder Europaschulen. Die Zulassung zu einer solchen Schule verlangt neben der Muttersprache noch Kenntnisse in einer weiteren Sprache. Eine Kommission bewertete und gab eine Empfehlung. Eltern jedoch waren der Meinung, dass Sprachtests willkürlich ablaufen und nicht nach einheitlichen Kriterien durchgeführt würden. Die Verwaltungsrichter folgten dem nicht und erklärten, die Sprachtests seien nicht zu beanstanden. Einen Komplex bildeten Anträge auf Einschulung in einer anderen, als der örtlich zuständigen Schule. Hier wurden von Eltern »gewachsene Bindungen« einzelner Schüler schon aus der Kindergartenzeit als Argument ins Feld geführt. Als »gewachsene Bindungen« seien Geschwistereinschulungen zu akzeptieren, nicht aber gemeinsamer Kindergartenbesuch. Gemeinsame Einschulung ganzer Kindergartengruppen hält das Verwaltungsgericht für unzulässig. In einigen Fällen, wo die Kapazitäten der örtlich zuständigen Schule nicht ausreichte, entschied die Schulverwaltung auf eine andere Einrichtung. Hier fanden die Verwaltungsrichter keine grundsätzlichen Beanstandungen, wenn die Kriterien »altersgerechter Schulweg« und »Zumutbarkeit« gegeben sind. Schließlich stellten die Richter klar, dass bestimmte Tricks, um an eine selbst ausgewählte Schule zu kommen, unzulässig sind. Eine Mutter hatte versucht, ihren Sohn in einer anderen Schule als vorgesehen unterzubringen. Dazu ließ sie das Kind auf die Adresse des Kindesvaters anmelden. Das Verwaltungsgericht entschied auf Scheinanmeldung, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nachweislich nicht im Einzugsbereich der gewünschten Schule liege. Eine reine Ummeldung ohne Verlagerung des Wohnsitzes sei nicht gesetzeskonform.