Sparen mit Nießbrauchsregelung

Steuertipp für Immobilien- oder Wohnungsbesitzer

  • Lesedauer: 2 Min.
Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln und den Erben hohe Erbschaftssteuern ersparen.

Ein häufig eingesetztes Mittel ist zum Beispiel bei Immobilien die Übertragung des Eigentums auf die Kinder durch eine Schenkung und die gleichzeitige Bestellung eines sogenannten Nießbrauchsrechts, wodurch der Schenkende nicht alle seine Ansprüche und Nutzungsrechte verliert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere zwischen einem Zuwendungsnießbrauch und einem Vorbehaltsnießbrauch unterschieden werden kann.

Beim Zuwendungsnießbrauch erhalten beispielsweise die Kinder zu Lebzeiten bereits die Mieteinnahmen einer Immobilie. Das Eigentum am Grundstück verbleibt aber beim Eigentümer als Sicherheit. Es empfiehlt sich in diesem Fall auch zu vereinbaren, dass die Kinder die Kosten der Immobilie übernehmen, damit sie beispielsweise im Rahmen der Versteuerung der Mieteinnahmen die Kosten für die Instandhaltung und Renovierung als Werbungskosten geltend machen können.

Beim Vorbehaltsnießbrauch hält sich der Eigentümer zu Lebzeiten ein lebenslanges Wohnrecht oder Nutzungsrecht vor und behält die Mieteinnahmen ein, während das Eigentum selbst auf den Erben übertragen wird. Das heißt, dass das Eigentum zwar auf den Beschenkten übergeht, die Nutzungsbefugnis jedoch im Rahmen des »vorbehaltenen« Rechts beim bisherigen Eigentümer verbleibt.

Eine frühzeitige Nießbrauchsregelung ermöglicht es gerade bei hochwertigen Immobilien, Erbschaftssteuer zu sparen. Verschenkt der Besitzer Wohnung oder Haus, trägt das zur Minderung der vererbbaren Vermögenswerte bei, da die Immobilie später nicht mehr zur Erbmasse zählt und somit nicht der Erbschaftssteuer unterliegt.

Zwar muss eine Schenkung auch versteuert werden, aber eine langfristig geplante Übertragung mehrerer Immobilien im Abstand von zehn Jahren erlaubt eine optimale Steuergestaltung, da die derzeit vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge alle zehn Jahre wieder neu ausgeschöpft werden können. Des Weiteren ist für den Beschenkten der Immobilienwert um die Belastung des Nießbrauchs zu mindern.

Eine Sonderregelung gilt für das selbst genutzte Eigentum. Wer Wohneigentum vom Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner erbt, bleibt steuerfrei, wenn er selbst darin mindestens zehn Jahre lang wohnt.

Dies gilt im Prinzip auch für Kinder, wenn sie in das Haus oder die Wohnung einziehen und zum Hauptwohnsitz machen, wobei die geerbte Wohnung bei Nicht-Ehegatten nicht größer als 200 m² sein darf, sonst ist die Befreiung nur anteilig zu gewähren.

Bettina M. Rau-Franz,

Testamentsvollstreckerin

und Steuerberaterin

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal